Nach einem Verkehrsunfall stehen Geschädigte oft unter Zeitdruck: Das Auto muss repariert werden, die gegnerische Versicherung meldet sich und schlägt eine bestimmte Vorgehensweise vor. Viele wissen nicht, welche Rechte sie dabei haben. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen rund um das Unfallgutachten und zeigt am Beispiel Essen, wie die Praxis aussieht.
Rechtsgrundlage: Was der Geschädigte verlangen darf
Zentral ist § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Bei einem beschädigten Fahrzeug kann der Geschädigte statt der Reparatur durch den Schädiger den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Damit die Höhe dieses Betrags feststeht, braucht es eine fachkundige Schadensermittlung. Die Kosten eines erforderlichen Sachverständigengutachtens zählen nach ständiger Rechtsprechung zum ersatzfähigen Schaden.
Ansprüche können direkt gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden. Dieser sogenannte Direktanspruch ist in § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt.
Freie Wahl des Sachverständigen
Der Geschädigte darf den Gutachter selbst aussuchen. Eine Pflicht, den Vorschlag der gegnerischen Versicherung anzunehmen, gibt es nicht. Das ist wichtig, weil ein von der Versicherung beauftragter Gutachter im Interesse seines Auftraggebers tätig wird. Ein unabhängiger Sachverständiger dokumentiert dagegen den Schaden im Auftrag des Geschädigten.
Grenze: Bagatellschaden
Bei sehr geringen Schäden kann ein Vollgutachten unverhältnismäßig sein. Die Rechtsprechung zieht die Grenze meist bei Schäden im Bereich von etwa 750 bis 1.000 Euro. Darunter genügt häufig ein Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten. Weil sich die Schadenshöhe als Laie kaum einschätzen lässt, ist eine erste Einschätzung durch einen Fachmann sinnvoll.
Welche Positionen ein Gutachten festhält
- Reparaturkosten nach Herstellervorgaben
- Merkantile Wertminderung, also der Minderwert, den ein Unfallfahrzeug trotz Reparatur am Markt hat
- Wiederbeschaffungswert und Restwert bei wirtschaftlichem Totalschaden
- Reparaturdauer als Grundlage für Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten
Beispiel aus der Praxis in Essen
Zweigertstraße 13
45130 Essen
Telefon: 0201 890 494 28
Web: kfzgutachter-stern.de/kfz-gutachter-essen
Standort auf Google Maps ansehen: https://maps.google.com/maps?cid=9988676556453306445
In Essen arbeiten mehrere unabhängige Ingenieurbüros. Eines davon ist die KFZ Gutachter Essen - Stern GmbH. Das Büro gibt an, dass Unfallgutachten für Geschädigte bei Haftpflichtschäden kostenfrei sind, weil die gegnerische Versicherung die Kosten trägt, und dass auch der Besuch vor Ort nichts kostet. Wer einen Kfz Sachverständiger Essen sucht, kann dort eine erste Einschätzung per WhatsApp anfragen.
Die 130-Prozent-Regel
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Trotzdem darf der Geschädigte reparieren lassen, wenn die Kosten nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen, die Reparatur fachgerecht und vollständig erfolgt und er das Fahrzeug danach mindestens sechs Monate weiter nutzt. Ob diese Grenze erreicht ist, ergibt sich aus dem Gutachten.
Fristen beachten
Der eigene Versicherer muss über einen Unfall innerhalb einer Woche informiert werden, das sehen die Versicherungsbedingungen und § 104 VVG vor. Schadensersatzansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist. In der Praxis sollte die Regulierung aber deutlich früher erfolgen, da sich Schäden mit der Zeit schlechter nachweisen lassen.
Was Geschädigte selbst tun sollten
Unmittelbar nach dem Unfall sollten die Unfallstelle, die Endstellung der Fahrzeuge und die Schäden fotografiert werden. Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners gehören notiert, ebenso Zeugen. Ein Schuldanerkenntnis an der Unfallstelle ist nicht nötig und sollte unterbleiben. Ob die Polizei gerufen wird, hängt vom Einzelfall ab; bei Verletzten, unklarer Schuldfrage oder Verdacht auf Alkohol ist sie in jedem Fall sinnvoll. Mit diesen Unterlagen kann der Sachverständige später den Schaden dem Unfall eindeutig zuordnen.
Fazit
Unfallgeschädigte in Essen haben das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, und die Kosten trägt bei klarer Haftung der Unfallverursacher. Wer das Gutachten früh beauftragt, sichert Beweise und schafft eine klare Grundlage für alle weiteren Ansprüche.