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Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder, deren Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt; der Staat springt ein und holt sich das Geld später zurück.
Foto: Vitaly Gariev / PexelsWas bedeutet Unterhaltsvorschuss?
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können alleinerziehende Elternteile Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der andere Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Die Leistung gleicht diese Lücke aus und sorgt dafür, dass Kinder finanziell abgesichert sind.
Anspruch besteht für Kinder bis zum 18. Geburtstag. Für ältere Kinder ab zwölf Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen, etwa dass das Kind nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder der betreuende Elternteil ein Mindesteinkommen hat.
Wie funktioniert Unterhaltsvorschuss?
Zuständig ist die Unterhaltsvorschussstelle, meist beim Jugendamt. Sie prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und zahlt monatlich den Unterhaltsvorschuss. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird in der Regel angerechnet. Die genauen Beträge stehen auf der Werte-Seite zum Unterhaltsvorschuss.
Der Staat holt sich das ausgezahlte Geld beim zahlungspflichtigen Elternteil zurück. Das nennt sich Rückgriff. Der betreuende Elternteil muss daran mitwirken, zum Beispiel Auskunft über den anderen Elternteil geben. Kann der andere Elternteil nicht zahlen, trägt der Staat das Ausfallrisiko.
Die Leistung ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Früher gab es eine Höchstbezugsdauer, die inzwischen abgeschafft wurde.
Für das Jugendamt ist wichtig, dass der Anspruch auf Unterhalt tatsächlich besteht. Bei Streit um die Vaterschaft oder fehlenden Angaben zum anderen Elternteil dauert die Bearbeitung länger. Wer die nötigen Unterlagen vollständig einreicht, beschleunigt das Verfahren.
Beispiel
Ein Vater zahlt trotz gerichtlich festgelegtem Unterhalt seit Monaten nichts mehr. Die Mutter stellt beim Jugendamt einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss. Sie erhält ab dem Antragsmonat die Leistung, und die Behörde fordert das Geld vom Vater zurück.
Was Sie beachten sollten
- Stellen Sie den Antrag früh, denn rückwirkende Zahlung ist nur begrenzt möglich.
- Heiraten oder Zusammenziehen mit einem neuen Partner kann den Anspruch verändern, weil das Kind dann nicht mehr bei einem „alleinerziehenden“ Elternteil lebt.
- Unterhaltsvorschuss ersetzt nicht den Anspruch gegen den anderen Elternteil. Dieser bleibt bestehen.
- Die Behörde muss Auskünfte über den anderen Elternteil verlangen können. Verweigern Sie die Mitwirkung nicht ohne wichtigen Grund.
Häufige Fragen
Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?
Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt erhalten.
Muss ich das Geld zurückzahlen?
Nein, der Staat fordert es beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.
Wo beantrage ich ihn?
Bei der Unterhaltsvorschussstelle, in der Regel beim Jugendamt.