Stand 21.10.2026
Pfändungsfreigrenze 2026: 1.587,40 € seit 1. Juli
Seit dem 1. Juli 2026 sind monatlich 1.587,40 € Arbeitseinkommen vor Pfändung geschützt. Der Betrag gilt für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten und auch für das Pfändungsschutzkonto.
Foto: Nataliya Vaitkevich / PexelsWerte-Tabelle: Pfändungsfreigrenze (monatlicher Grundfreibetrag)
| Gültig ab | Wert | Status | Quelle | Stand |
|---|---|---|---|---|
| aktuell | 1.587,40 €Anpassung zum 1. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80). | gilt | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 | 21.10.2026 |
| 1.555,00 €Gilt für das Arbeitseinkommen eines Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten; Anpassung jeweils zum 1. Juli. | gilt | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 | 21.10.2026 | |
| 1.491,75 €Gilt für das Arbeitseinkommen eines Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten; Anpassung jeweils zum 1. Juli. | gilt | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 | 21.10.2026 | |
| 1.402,28 €Gilt für das Arbeitseinkommen eines Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten; Anpassung jeweils zum 1. Juli. | gilt | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 | 21.10.2026 | |
| 1.330,16 €Gilt für das Arbeitseinkommen eines Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten; Anpassung jeweils zum 1. Juli. | gilt | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 | 21.10.2026 | |
| 1.252,64 €Gilt für das Arbeitseinkommen eines Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten; Anpassung jeweils zum 1. Juli. | gilt | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 | 21.10.2026 | |
| 1.178,59 €Gilt für das Arbeitseinkommen eines Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten; Anpassung jeweils zum 1. Juli. | gilt | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 | 21.10.2026 |
Rechtsgrundlage: Zivilprozessordnung § 850c, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Daten-Stand: 21.10.2026. Als CSV herunterladen.
Verlauf: Pfändungsfreigrenze (monatlicher Grundfreibetrag)
Zahlen im Überblick
- Der aktuelle Wert von 1.587,40 € liegt +32,40 € (+2,08 %) über dem vorherigen Stand.
- Über den Zeitraum seit 2019 ergibt sich für Pfändungsfreigrenze (monatlicher Grundfreibetrag) eine Veränderung von +34,69 %.
- Seit 2019 wurde der Wert 6 Mal geändert.
Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?
Die Pfändungsfreigrenze beträgt seit dem 1. Juli 2026 1.587,40 € im Monat. Bis 30. Juni 2026 waren es 1.555 €, ein Plus von 32,40 € oder rund 2,1 Prozent. Der Wert gilt für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten und bis zum 30. Juni 2027. Er stammt aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 80). Rechtsgrundlage ist § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihr Arbeitseinkommen gepfändet, behalten Sie zunächst einen Grundbetrag, den Gläubiger nicht antasten dürfen. Liegt Ihr monatliches Nettoeinkommen unter 1.587,40 €, ist es nach dieser Regel nicht pfändbar. Verdienen Sie mehr, ist nur ein Teil des darüber liegenden Betrags pfändbar, den die Pfändungstabelle in der Anlage zur ZPO festlegt. Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Teil und überweist ihn an den Gläubiger.
Wie wirken sich Unterhaltspflichten aus?
Müssen Sie anderen Personen Unterhalt zahlen, etwa Ehepartnern oder Kindern, erhöht sich der unpfändbare Betrag. Die Zuschläge je unterhaltsberechtigter Person nennt die Pfändungstabelle. Bis zu fünf Personen werden berücksichtigt. Damit der Arbeitgeber die Unterhaltspflichten anrechnen kann, benötigt er entsprechende Angaben, zum Beispiel über Kinder und Ehepartner. Bei Unklarheiten können Sie sich an die Schuldnerberatung wenden.
Pfändungsschutzkonto: Was gilt auf dem P-Konto?
Wer ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, hat in der Regel einen monatlichen Basis-Freibetrag in Höhe des Grundbetrags. Die Bank stellt bei P-Konten die neue Grenze nach der Anpassung automatisch ein. Zusätzlich können Sie mit Bescheinigungen, etwa einer Schuldnerberatungsstelle, einen höheren Freibetrag geltend machen, wenn Sie Unterhalt zahlen oder bestimmte Sozialleistungen erhalten. Ein P-Konto richten Sie bei Ihrer Bank ein, ein Anspruch darauf besteht.
Warum wird die Freigrenze jedes Jahr angepasst?
Nach § 850c Absatz 4 ZPO wird die Pfändungsfreigrenze jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Das Bundesjustizministerium macht die neuen Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt, 2026 geschah das im März. Grund dafür ist die Idee, dass der pfändungsfreie Betrag das Existenzminimum sichern soll. Mehr zum Grundfreibetrag finden Sie unter Grundfreibetrag 2027.
Entwicklung der Pfändungsfreigrenze
- ab 1. Juli 2024: 1.491,75 €
- ab 1. Juli 2025: 1.555,00 €
- ab 1. Juli 2026: 1.587,40 €
Seit Juli 2024 sind das 95,65 € mehr, rund 6,4 Prozent. Weitere Werte finden Sie in den Werten zur Pfändungsfreigrenze.
Wann kommt die nächste Anpassung?
Die nächste Anpassung steht zum 1. Juli 2027 an. Der neue Betrag ist noch nicht bekannt. Er wird voraussichtlich im Frühjahr 2027 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bis dahin gilt der Wert von 1.587,40 €. Wir tragen den neuen Wert hier nach, sobald er amtlich bekannt ist.
Was Sie jetzt tun können
- Prüfen Sie bei einer Pfändung, ob Ihr Arbeitgeber die aktuelle Tabelle verwendet.
- Führen Sie Ihr Konto als P-Konto, wenn eine Kontopfändung droht. Das ist schon im Vorfeld möglich.
- Melden Sie Unterhaltspflichten, damit sich der unpfändbare Betrag erhöht.
- Nutzen Sie eine kostenlose Schuldnerberatung, zum Beispiel bei Caritas, Diakonie oder Verbraucherzentralen.
Was ist bei einer Lohnpfändung geschützt?
Nicht alles, was Beschäftigte erhalten, ist normal pfändbar. Nach § 850a ZPO sind zum Beispiel die Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubsgeld und Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Ereignisses unpfändbar. Auch Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, höchstens bis 500 €, geschützt. Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen sind in üblicher Höhe ebenfalls frei. Der Arbeitgeber berücksichtigt diese Beträge, wenn er den pfändbaren Teil berechnet. Renten werden grundsätzlich wie Arbeitseinkommen behandelt.
Was Gläubiger beachten müssen
Auch Gläubiger sind an die Freigrenzen gebunden. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gilt nur für den pfändbaren Teil des Einkommens. Der Arbeitgeber darf als Drittschuldner nicht mehr einbehalten, als die Tabelle erlaubt. Bei Unterhaltsschulden gelten besondere Regeln, dort ist der pfändbare Anteil höher. Wird zu viel einbehalten, können Betroffene beim Vollstreckungsgericht Erinnerung einlegen.
Pfändungsfreigrenze und Insolvenz
Die Freigrenze spielt auch im Insolvenzverfahren eine Rolle. Auch dort bleibt der unpfändbare Teil des Einkommens beim Schuldner, nur der übersteigende pfändbare Anteil geht an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder. Wer in ein Verbraucherinsolvenzverfahren gehen will, sollte sich vorher von einer anerkannten Schuldnerberatung beraten lassen, denn dort wird die Berechnung für den Einzelfall geprüft. Die Beratung ist in vielen Fällen kostenfrei. Lassen Sie sich Bescheinigungen für das P-Konto direkt dort ausstellen und achten Sie darauf, dass die Bank sie berücksichtigt. Rechnen Sie mit einigen Tagen Bearbeitungszeit und reichen Sie die Bescheinigung frühzeitig ein, damit kein Zahlungsausfall entsteht.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Pfändungstabelle und die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts.
Passende Änderungen
| Stichtag | Änderung | Bereich | Status | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Juli 2026 1 Monatsübersicht | ||||
Pfändungsfreigrenze steigt auf 1.587,40 €Seit 1. Juli 2026 sind monatlich 1.587,40 € Arbeitseinkommen vor Pfändung geschützt.DetailsDer Betrag gilt für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten und auch für das Pfändungsschutzkonto. Er erhöht sich mit Unterhaltspflichten. Banken stellen bei P-Konten die neue Grenze automatisch ein. Betrifft: Verbraucher und Arbeitnehmer | Verbraucher | gilt | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 | |
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Häufige Fragen
Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?
Seit 1. Juli 2026 beträgt sie 1.587,40 € im Monat für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten.
Wie hoch war die Pfändungsfreigrenze 2025?
Von Juli 2025 bis Juni 2026 lag sie bei 1.555,00 € im Monat.
Welcher Betrag ist auf dem P-Konto geschützt?
In der Regel der monatliche Grundbetrag von 1.587,40 €. Mit Bescheinigungen kann sich der Freibetrag erhöhen.
Wann ändert sich die Pfändungsfreigrenze wieder?
Zum 1. Juli 2027. Der neue Wert wird voraussichtlich im Frühjahr 2027 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.