Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Das Ausstellen wird in Stufen Pflicht: Ab dem 1. Januar 2027 gilt es für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr, ab dem 1. Januar 2028 für alle Unternehmen bei Rechnungen an andere inländische Unternehmen. Eine PDF-Rechnung per E-Mail ist keine E-Rechnung. Rechnungen an Privatkunden sind ausgenommen.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datenformat nach der europäischen Norm EN 16931. Zulässig sind laut IHK Stuttgart vor allem XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Die Software des Empfängers liest die Daten direkt aus.
Eine als PDF per E-Mail versandte Rechnung gilt seit 2025 nicht als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung. Der Grund: Ein PDF ist ein Bild des Dokuments, keine strukturierte Datei. Die Rechtsgrundlage ist das Wachstumschancengesetz vom 22. März 2024, das § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geändert hat.
Welche Stichtage gelten?
Die Übergangsregeln stehen in § 27 Abs. 38 UStG. Sie erlauben für Umsätze in bestimmten Zeiträumen weiter Papierrechnungen oder andere elektronische Formate. Die Gesetzestext nennt zwei Stichtage, den 31. Dezember 2026 und den 31. Dezember 2027.
| Stichtag | Was gilt |
|---|---|
| 1. Januar 2025 | Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach reicht als Übergangslösung. |
| bis 31. Dezember 2026 | Papierrechnungen sind weiter erlaubt; andere elektronische Formate (etwa PDF) nur mit Zustimmung des Empfängers. |
| 1. Januar 2027 | Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr. |
| bis 31. Dezember 2027 | Unternehmen bis 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen weiter Papier oder PDF mit Zustimmung nutzen. |
| 1. Januar 2028 | Ausstellungspflicht für alle inländischen Unternehmen bei inländischen B2B-Umsätzen. |
Die IHK Frankfurt und die IHK Stuttgart bestätigen diese Stufen. Die IHK Stuttgart verweist zusätzlich auf BMF-Schreiben der Finanzverwaltung vom 15. Oktober 2024, 15. Oktober 2025 und 15. Oktober 2026.
Wer muss ab 2027 E-Rechnungen ausstellen?
Entscheidend ist der Gesamtumsatz des Vorjahres. Für die Pflicht ab 1. Januar 2027 zählt der Umsatz des Jahres 2026. Zwei Beispiele zeigen den Unterschied:
- Ein Handwerksbetrieb setzt 2026 insgesamt 920.000 Euro um. Er muss Rechnungen an andere Unternehmen ab dem 1. Januar 2027 als E-Rechnung ausstellen.
- Ein Beratungsbüro setzt 2026 insgesamt 640.000 Euro um. Es darf bis zum 31. Dezember 2027 weiter Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken, braucht aber ab 2028 ein E-Rechnungs-Format.
Bei einem Umsatz von genau 800.000 Euro ist die Grenze nicht überschritten, denn das Gesetz spricht von nicht mehr als 800.000 Euro. Das Beispiel gilt für den Gesamtumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Ihre Steuerberatung klärt, welche Umsätze dazuzählen.
Wer den Gesamtumsatz falsch einschätzt, verwendet ab Januar 2027 das falsche Format. Folgen für fehlerhafte Rechnungen können den Vorsteuerabzug des Empfängers betreffen. Die zitierten IHK-Seiten gehen darauf nicht ein. Klären Sie den Einzelfall mit Steuerberatung. Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung.
Welche Rechnungsarten zählen als E-Rechnung?
Nicht jede Rechnung, die elektronisch ankommt, erfüllt die Pflicht. Die Tabelle ordnet die gängigen Formen nach den Angaben der IHK ein.
| Rechnungsform | Gilt als E-Rechnung? | Bis wann noch erlaubt (B2B) |
|---|---|---|
| XRechnung | Ja | unbegrenzt, Standardformat |
| ZUGFeRD ab 2.0.1 | Ja | unbegrenzt, Standardformat |
| PDF per E-Mail | Nein, sonstige Rechnung | bis 31.12.2026; bis 31.12.2027 bei Umsatz bis 800.000 €, jeweils mit Zustimmung des Empfängers |
| Papierrechnung | Nein | bis 31.12.2026; bis 31.12.2027 bei Umsatz bis 800.000 € |
Ein weiterer Weg ist der elektronische Datenaustausch (EDI). Er ist bis Ende 2027 mit Zustimmung des Empfängers zulässig. Nach der IHK Frankfurt darf er auch über 2028 hinaus laufen, wenn sich aus der EDI-Rechnung ein vollständiger und richtiger Meldedatensatz entnehmen lässt.
Welche Rechnungen sind von der Pflicht ausgenommen?
Nicht jede Rechnung muss eine E-Rechnung sein. Die Ausnahmen nennt die IHK Stuttgart mit den Rechtsgrundlagen:
- Rechnungen an Endverbraucher (B2C-Umsätze)
- Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, also bestimmte steuerfreie Umsätze
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV)
- Fahrausweise (§ 34 UStDV)
- Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV), die aber E-Rechnungen empfangen müssen
Der Empfang bleibt für alle Pflicht, auch für Kleinunternehmer. Die Pflicht zum Empfang gilt ohne Übergangsregelung seit 1. Januar 2025.
Wie senden und empfangen Sie E-Rechnungen?
Das Gesetz schreibt keinen Übertragungsweg vor. Nach der IHK Stuttgart kommen E-Mail, eine elektronische Schnittstelle oder der Download über ein Internetportal in Frage, je nach Absprache. Für den Empfang reicht als Übergangsmaßnahme zunächst ein E-Mail-Postfach. Für die Lesbarkeit kann ein Visualisierungstool nötig sein. Das Portal ELSTER bietet laut IHK eine Visualisierungsfunktion.
Fünf Schritte bilden den E-Rechnungs-Check für Ihr Unternehmen:
- Umsatz 2026 gegen die 800.000-Euro-Grenze prüfen.
- Rechnungsprogramm auf XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1 prüfen.
- Empfangsweg festlegen, zum Beispiel ein eigenes E-Mail-Postfach.
- Kunden über den Formatwechsel informieren.
- Rechnungsvorlagen und Prozesse im Team anpassen.
Das Format entscheidet, nicht die Optik. Ein ZUGFeRD-Dokument sieht aus wie ein PDF, enthält aber einen maschinenlesbaren Datensatz. Wer heute PDF-Rechnungen aus einem Textprogramm verschickt, braucht eine Rechnungssoftware, die XRechnung oder ZUGFeRD ausgibt. Ob ein Update genügt oder ein neues Programm nötig ist, klärt Ihr Softwareanbieter. Planen Sie die Testläufe mit Ihren Hauptkunden vor dem 1. Januar 2027.
Ein Beispiel für den Empfang: Ein Gartenbaubetrieb mit 400.000 Euro Jahresumsatz erhält im Januar 2027 von einem großen Lieferanten eine XRechnung. Der Betrieb muss sie annehmen können, auch wenn er selbst noch keine E-Rechnungen ausstellen muss. Ein E-Mail-Postfach genügt als Übergang. Zum Lesen der Datei hilft ein Visualisierungstool, etwa die Funktion im Portal ELSTER.
Was bringt die Zukunft?
Ein späteres transaktionsbezogenes Meldesystem für Rechnungen ist geplant. Es folgt EU-Regeln (ViDA). Ein Termin steht laut IHK Frankfurt nicht fest. Für 2027 bleibt es bei den genannten Stufen.
Einschätzung der RedaktionDie E-Rechnung ist für viele kleine Betriebe kein Mehraufwand im Alltag, sondern ein Software-Thema. Ärgerlich wird sie dort, wo Rechnungen noch von Hand in Textprogrammen entstehen. Die Staffel mit 800.000 Euro verschafft kleineren Betrieben ein Jahr Luft. Nutzen Sie es für den Test, nicht für das Aufschieben, denn 2028 gilt die Pflicht für alle.
Was sollten Sie jetzt tun?
Beginnen Sie vor Dezember 2026. Fragen Sie Ihre wichtigsten Kunden, in welchem Format sie Rechnungen empfangen möchten. Eine Formatvereinbarung zwischen den Parteien ist laut IHK Stuttgart möglich, sofern die nötigen Angaben extrahierbar bleiben. Wer erst im Januar testet, riskiert fehlerhafte Rechnungen mit dem ersten Stichtag. Alle Stichtage dieser Art sammelt die Seite Fristen und Termine. Die Gesamtübersicht für Ihre Gruppe finden Sie unter Was ändert sich für Selbstständige und für das nächste Jahr unter Was ändert sich 2027.
Wie prüfen Sie, ob Sie 2027 betroffen sind?
Entscheidend ist der Gesamtumsatz des Vorjahres. Ein Unternehmen mit 750.000 Euro Umsatz im Jahr 2026 darf 2027 noch Papierrechnungen oder andere Formate ausstellen, ein Unternehmen mit 900.000 Euro muss ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen schicken. Die Schwelle liegt bei 800.000 Euro. Ab 2028 gilt die Pflicht für alle. Rechnen Sie die Summe Ihrer Umsätze 2026 deshalb schon im Januar 2027 nach, bevor Sie die erste Rechnung des Jahres versenden.
- Empfangspflicht für E-Rechnungen gilt seit 1. Januar 2025 für alle Unternehmen.
- Ausstellungspflicht ab 1. Januar 2027 bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr (2026).
- Ab 1. Januar 2028 gilt sie für alle inländischen Unternehmen bei B2B-Umsätzen.
- Zulässige Formate: XRechnung und ZUGFeRD ab 2.0.1 nach EN 16931; ein PDF per E-Mail zählt nicht.
- Ausgenommen sind Rechnungen an Endverbraucher, Kleinbeträge bis 250 € und Kleinunternehmer.
