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Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze)

Stand heute: 2.000 €. Dieser Betrag gilt für „Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze)“ seit 1. Januar 2027. Die folgenden Abschnitte zeigen Verlauf, Betroffene und den nächsten Termin.

Aktuell2.000 €€ pro Monatgilt
Nächster Wert2.000 €ab 1. Januar 2027beschlossen

Aktualisiert am · Redaktion German Update

Lächelnde Frau arbeitet in einem hellen Büro an einem LaptopFoto: Vitaly Gariev / Pexels

Zahlen im Überblick

  • Gegenüber der letzten Anpassung hat sich Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze) um +0,00 € (+0 %) erhöht. Aktuell gilt 2.000 €.
  • Verglichen mit 2019, dem ersten Jahr der Tabelle, beträgt die Veränderung bei Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze) +135,29 %.
  • Ab 1. Januar 2027 sind 2.000 € vorgesehen, Stand der Planung: beschlossen. Das entspricht +0 % gegenüber heute.
  • Seit 2019 wurde der Wert 3 Mal geändert.

Verlauf: Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze)

Schauen Sie auf die Kurve. Sie bildet „Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze)“ ab 2026 ab und hilft, einzelne Anpassungen im Gesamtbild einzuordnen.

Verlauf: Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze) von 2019 bis 20275001.0001.5002.0002.5002019202020212022202320242025202620271. Januar 2019: 850 € (gilt)1. Juli 2019: 1.300 € (gilt)1. Oktober 2022: 1.600 € (gilt)1. Januar 2023: 2.000 € (gilt)1. Januar 2024: 2.000 € (gilt)1. Januar 2025: 2.000 € (gilt)1. Januar 2026: 2.000 € (gilt)1. Januar 2027: 2.000 € (beschlossen)2.000 €
Durchgezogen: gilt bereits. Gestrichelt: beschlossen, geplant oder Entwurf. Einheit: € pro Monat.

Werte-Tabelle: Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze)

Wie hat sich „Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze)“ entwickelt? Die folgende Übersicht zeigt 3 Einträge seit 2026, jeweils mit Beleg und Stand.

Gültig abWertStatusQuelleStand
2.000 €
  • Untergrenze 633,01 €
Obergrenze bleibt nach geltendem Recht bei 2.000 €; die Untergrenze steigt mit der Minijob-Grenze auf 633,01 €.
beschlossenSGB IV § 20 Abs. 221.10.2026
aktuell2.000 €
  • Untergrenze 603,01 €
giltSGB IV § 20 Abs. 221.10.2026
2.000 €
  • Untergrenze 556,01 €
giltSGB IV § 20 Abs. 221.10.2026
2.000 €
  • Untergrenze 538,01 €
giltSGB IV § 20 Abs. 221.10.2026
2.000 €
  • Untergrenze 520,01 €
Seit 1. Januar 2023 obere Grenze 2.000 €.
giltSGB IV § 20 Abs. 221.10.2026
1.600 €
  • Untergrenze 520,01 €
Zum 1. Oktober 2022 angehoben; Untergrenze 520,01 €.
giltSGB IV § 20 (jeweilige Fassung)21.10.2026
1.300 €
  • Untergrenze 450,01 €
Seit 1. Juli 2019 Übergangsbereich bis 1.300 €.
giltSGB IV § 20 (jeweilige Fassung)21.10.2026
850 €
  • Untergrenze 450,01 €
Bis Juni 2019 galt die sogenannte Gleitzone von 450,01 € bis 850 €.
giltSGB IV § 20 (jeweilige Fassung)21.10.2026

Rechtsgrundlage: SGB IV § 20 Abs. 2. Daten-Stand: 21.10.2026. Als CSV herunterladen.

Wen betrifft das?

Die Kennzahl „Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze)“ spielt im Alltag mancher Haushalte eine große, in anderen kaum eine Rolle. Ein Überblick hilft bei der Einordnung. Blick nach vorn: Zum 1. Januar 2027 ändert sich „Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze)“ auf 2.000 €. Bis dahin gilt unverändert der aktuelle Betrag.

Verwandte Werte

Häufige Fragen

Welcher Betrag ist bei „Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze)“ gültig?

Aktuell sind es 2.000 €. Der Wert gilt seit 1. Januar 2027.

Wie geht es mit „Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze)“ weiter?

Bekannt ist bisher der 1. Januar 2027 mit dem Wert 2.000 €. Neue Beschlüsse tragen wir nach.

Woher stammen die Zahlen zu „Midijob-Übergangsbereich (obere Grenze)“?

Klicken Sie in der Tabelle auf die Quelle. Sie führt zur Veröffentlichung, auf der die Zahl beruht.