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Elektronische Patientenakte (ePA): Widerspruch und Rechte

Die elektronische Patientenakte (ePA) legen Krankenkassen für gesetzlich Versicherte automatisch an, wenn diese nicht widersprechen. Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Praxen, Krankenhäuser und Apotheken sie nutzen. Sie bestimmen selbst, wer wie lange auf die Akte zugreifen darf.

Redaktion German Update · 21. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Ärztin im Kittel macht Notizen und hält ein Tablet auf dem SchoßFoto: Tessy Agbonome / Pexels
Kurz zusammengefasst

Die elektronische Patientenakte (ePA) erhalten gesetzlich Versicherte automatisch, solange sie nicht widersprechen. Die Nutzung ist freiwillig. Der bundesweite Rollout begann am 29. April 2025, seit dem 1. Oktober 2025 sind Praxen, Krankenhäuser und Apotheken zur Nutzung verpflichtet. Sie bestimmen, wer wie lange Zugriff hat: Ärzte standardmäßig 90 Tage, Apotheken 3 Tage. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich, auch nach dem Anlegen der Akte.

Was ist die elektronische Patientenakte?

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine digitale Gesundheitsakte, in der Befunde, Arztbriefe und Medikationsdaten an einem Ort liegen. Sie ist lebenslang angelegt. Nichts wird automatisch gelöscht, und es gibt keine Größenbeschränkung. Das schreibt das Bundesgesundheitsministerium.

Gespeichert wird verschlüsselt auf Servern in Deutschland innerhalb der Telematikinfrastruktur. Krankenkassen und Ombudsstellen haben keinen Einblick in die Inhalte.

Wann wurde die ePA eingeführt?

DatumSchritt
15. Januar 2025Start in Modellregionen (Hamburg und Umland, Franken, Teile von Nordrhein-Westfalen)
29. April 2025bundesweiter Rollout mit Hochlaufphase
1. Oktober 2025Pflicht zur Nutzung für Praxen, Krankenhäuser und Apotheken
Sommer 2026elektronischer Medikationsplan mit Einnahmehinweisen und Dosierungen angekündigt
Anfang 2027Forschungsfunktion voraussichtlich

Die Daten bis Oktober 2025 und den Medikationsplan nennt das BMG (Stand 4. März 2026). Die Verbraucherzentrale (Stand 2. April 2026) erwartet die Forschungsfunktion voraussichtlich erst Anfang 2027. Viele Kliniken sollen die ePA erst im Laufe von 2026 nutzen.

Wie widersprechen Sie der ePA?

Sie können der ePA jederzeit widersprechen. Vor dem Anlegen der Akte geht das schriftlich, online oder telefonisch bei der Krankenkasse. Nach dem Anlegen ist ein Widerspruch über die ePA-App, den PC-Client oder die Ombudsstelle der Krankenkasse möglich. Das nennen BMG und Verbraucherzentrale.

Zwei Dinge sollten Sie beachten. Erstens: Nach einem Widerspruch werden die gespeicherten Daten gelöscht, sichern Sie sie vorher. Zweitens: Ein Widerspruch lässt sich widerrufen. Dann legt die Krankenkasse eine neue ePA an. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, die Daten vor dem Widerspruch herunterzuladen.

Wichtiger Hinweis

Ein Widerspruch löscht die Akte endgültig. Gelöschte Daten sind nach Angaben des BMG weg. Entscheiden Sie in Ruhe, und sichern Sie Dokumente vorher. Dieser Beitrag ersetzt keine Datenschutz- oder Rechtsberatung. Fragen beantwortet Ihre Krankenkasse.

Sie können auch nur einzelne Funktionen ablehnen: Zugriffsrechte, das Einstellen von Dokumenten, Abrechnungsdaten oder die Weitergabe für Forschungszwecke. Bei Kindern bis 15 Jahre entscheiden die Eltern, ab 15 Jahren die Jugendlichen selbst.

Wer darf auf Ihre ePA zugreifen?

Nur Behandelnde, soweit es für die Behandlung nötig ist. Der Zugriff erfolgt über das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte. Die Standarddauer beträgt 90 Tage für Ärzte und 3 Tage für Apotheken. Sie können die Dauer in der App verkürzen oder verlängern, einzelne Ärzte ausschließen und einzelne Dokumente verbergen.

Jeder Zugriff wird mit Datum und Uhrzeit protokolliert. Das Protokoll sehen Sie in der App und können es herunterladen. Eine Vertretung, die Sie benennen, kann die Akte mitverwalten. Die Verbraucherzentrale nennt bis zu fünf Personen. Löschen und weitere Vertretungen benennen bleibt dem Versicherten selbst vorbehalten.

Praxis-Einordnung

Das Verbergen funktioniert nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip, wie die Verbraucherzentrale beschreibt. Die Medikationsliste lässt sich nur insgesamt freigeben oder sperren, nicht einzelne Medikamente. Eine Diagnose kann zudem an mehreren Stellen auftauchen, etwa in Abrechnungsdaten und in der Medikationsliste. Wer etwas nicht teilen möchte, muss alle Stellen einzeln prüfen. Verborgene Dokumente sehen auch Behandelnde nicht, was Behandlungsentscheidungen beeinflussen kann.

Was steht in der ePA?

Praxen und Kliniken müssen Befunde, Arztbriefe, Entlassbriefe und Daten für den digital gestützten Medikationsprozess einstellen. Die Medikationsliste füllt sich automatisch aus dem E-Rezept. Auf Wunsch kommen weitere Daten dazu: eAU, DMP-Daten, Pflegedaten, Hinweise zu Organspende und Patientenverfügung. Papierdokumente können Sie per App scannen oder fotografieren. Auf Antrag digitalisieren Krankenkassen ältere Befunde.

Nicht automatisch eingestellt werden Dokumente, mit Ausnahme von E-Rezept- und Abrechnungsdaten. Abrechnungsdaten sind seit 2026 nur für Versicherte sichtbar. Für sensible Daten wie psychische Erkrankungen gelten laut Verbraucherzentrale strengere Regeln. Praxen müssen auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Genetische Daten dürfen nur nach ausdrücklicher Einwilligung gespeichert werden.

Wie nutzen Sie die ePA ohne Smartphone?

Auch ohne App ist die Nutzung möglich: Behandelnde können Daten einstellen und einsehen. Für Versicherte gibt es einen Desktop-Client, der sich mit der Gesundheitskarte und einem Kartenlesegerät oder mit der GesundheitsID öffnen lässt. Der Login erfolgt mit eAusweis und PIN oder mit der Gesundheitskarte und PIN. Wer die Akte nur passiv nutzen möchte, wird laut Verbraucherzentrale von der Ombudsstelle der Krankenkasse unterstützt.

Ältere Papierbefunde digitalisieren Krankenkassen auf Antrag. Die Verbraucherzentrale nennt eine Grenze: zweimal innerhalb von 24 Monaten, jeweils bis zu zehn Dokumente. Zulässige Dateiformate sind PDF und Bilder, die in PDF/A umgewandelt werden. Eine eigene Virenprüfung gibt es nicht. Der Schutz besteht in der Beschränkung auf bestimmte Formate.

Was passiert mit Daten für die Forschung?

Daten aus der ePA können pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit beim BfArM übermittelt werden. Das startet mit der nächsten Ausbaustufe. Pseudonymisiert heißt: Der Name wird durch einen Code ersetzt. Sie können der Weitergabe jederzeit widersprechen, ohne die ePA-Nutzung zu verlieren. Bei Privatversicherten ist die Bereitstellung für die Forschung vorerst nicht vorgesehen.

Was tun, wenn eine Praxis die ePA nicht nutzt?

Praxen sind seit 1. Oktober 2025 zur Nutzung verpflichtet. Weigert sich ein Leistungserbringer, können Sie sich an Ihre Krankenkasse oder die zuständige Kassenärztliche Vereinigung wenden. Die KV überwacht die Einhaltung und entscheidet über mögliche Konsequenzen. Welche das sind, nennt das BMG nicht. Viele Kliniken sollen die ePA laut Verbraucherzentrale erst im Lauf von 2026 nutzen.

Was gilt für Privatversicherte?

Privatversicherte bekommen keine automatische ePA. Das Angebot der Versicherer ist freiwillig, vorherige Information und eine Widerspruchsmöglichkeit sind vorgeschrieben. Der Login läuft über die Krankenversichertennummer und die GesundheitsID, die an ein Smartphone gebunden wird. Eine Pflicht für Ärzte, Dokumente einzustellen, besteht bei Privatversicherten nur mit Einverständnis.

Einschätzung der Redaktion

Die ePA hilft vor allem dort, wo viele Behandler beteiligt sind: Chronisch Kranke, Menschen mit vielen Medikamenten, Notfälle. Wer wenig Arztkontakt hat, merkt kaum einen Unterschied. Die Kritikpunkte der Verbraucherzentrale sind real: mögliche technische Störungen, ein Restrisiko beim Datenschutz und eingeschränkter Zugang für Menschen ohne Smartphone. Eine Entscheidung dafür oder dagegen ist am besten eine bewusste, keine voreingestellte.

Was sollten Sie jetzt tun?

  1. Bei Ihrer Krankenkasse prüfen, ob für Sie eine ePA angelegt ist, und die Kassen-App installieren.
  2. Entscheiden: nutzen, nur teilweise nutzen oder widersprechen.
  3. Bei Nutzung die Zugriffsdauer und verborgene Dokumente in der App einstellen.
  4. Eine Vertretung benennen, wenn Familienmitglieder helfen sollen.
  5. Vor einem Widerspruch alle Dokumente herunterladen.

Weitere Änderungen im Gesundheitswesen bündelt die Seite Was ändert sich 2026. Die Beitragssätze der Krankenkassen zeigt die Seite Zusatzbeitrag, den Begriff erklärt das Lexikon unter Zusatzbeitrag.

Das Wichtigste in Kürze
  • Gesetzlich Versicherte erhalten die ePA automatisch; die Nutzung ist freiwillig.
  • Seit 1. Oktober 2025 sind Praxen, Krankenhäuser und Apotheken zur Nutzung verpflichtet.
  • Standardzugriff: 90 Tage für Ärzte, 3 Tage für Apotheken; einstellbar in der App.
  • Widerspruch ist jederzeit möglich und löscht die gespeicherten Daten.
  • Eltern entscheiden für Kinder bis 15 Jahre; ab 15 entscheiden Jugendliche selbst.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich die elektronische Patientenakte nutzen?

Nein. Die Nutzung ist freiwillig. Gesetzlich Versicherte können der ePA jederzeit widersprechen, bei der Krankenkasse, per App oder über die Ombudsstelle.

Wie lange dürfen Ärzte auf meine ePA zugreifen?

Standardmäßig 90 Tage nach dem Stecken der Gesundheitskarte, Apotheken 3 Tage. Die Dauer lässt sich in der App ändern.

Was passiert bei einem Widerspruch mit meinen Daten?

Die gespeicherten Daten werden gelöscht. Laden Sie sie vorher herunter. Ein Widerspruch lässt sich widerrufen, dann wird eine neue ePA angelegt.

Haben Privatversicherte eine ePA?

Nicht automatisch. Das Angebot der privaten Versicherer ist freiwillig; vorherige Information und eine Widerspruchsmöglichkeit sind vorgeschrieben.