Die Steuerklassen 3 und 5 sind nicht abgeschafft. Sie stehen weiter in § 38b des Einkommensteuergesetzes. Eine Abschaffung zum 1. Januar 2030, bei der Ehepaare nur noch Steuerklasse 4 mit Faktor nutzen sollten, stand 2024 in einem Entwurf, kam aber nicht in die verkündete Fassung des Steuerfortentwicklungsgesetzes. Stand 21. Oktober 2026 ist kein neuer Beschluss belegt. Ehepaare dürfen die Kombination 3 und 5 weiter wählen.
Gibt es die Steuerklassen 3 und 5 noch?
Ja. Der aktuelle § 38b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) listet die Steuerklassen I bis VI. Steuerklasse III gilt für Verheiratete, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und der andere Ehegatte auf gemeinsamen Antrag in Klasse V eingereiht wird. Das steht im Gesetzestext. Steuerklasse IV ist die Standardklasse für Ehepaare.
| Steuerklasse | Für wen? |
|---|---|
| I | Ledige sowie Verheiratete, für die III oder IV nicht gilt |
| II | wie I, mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
| III | Verheiratete mit günstigerer Klasse bei gemeinsamem Antrag; auch Verwitwete im Folgejahr |
| IV | Standardklasse für Ehepaare mit beiden Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig |
| V | Gegenstück zu III, nur bei gemeinsamem Antrag |
| VI | zweites und weiteres Dienstverhältnis |
Welche Klasse Sie haben, entscheidet nur über die Höhe der monatlichen Lohnsteuer. Die endgültige Steuer ergibt sich aus der Einkommensteuer des Jahres. Das Lexikon erklärt den Begriff unter Steuerklasse.
Steuerklasse III kennt außerdem zwei Sonderfälle, die nichts mit der Kombination 3/5 zu tun haben. Sie gilt für Verwitwete im Kalenderjahr nach dem Todesjahr, wenn beide Ehegatten bis zum Tod unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten. Sie gilt auch im Jahr der Auflösung der Ehe für Geschiedene unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Sonderfälle bleiben, solange § 38b EStG unverändert ist. Steuerklasse VI gilt unabhängig davon für Lohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Wer zwei Jobs hat, hat daher für den Nebenjob eine eigene Abrechnung nach Klasse VI.
Was war geplant und was ist daraus geworden?
Der Koalitionsvertrag der Ampelregierung sah vor, die Kombination III/V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen. Das berichtet Steuertipps. Im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes II 2024 vom 10. Juli 2024 war ein automatisiertes Faktorverfahren vorgesehen. Die Änderung sollte ab dem 1. Januar 2030 gelten. Das nennen Steuertipps und lohnsteuer-kompakt.de.
Das Vorhaben kam nicht ins Gesetz. Der Lohnsteuerhilfeverein VLH schreibt, die Abschaffung sei im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vorgesehen gewesen, fehle aber in der verkündeten Endfassung: „Dazu kam es (vorerst) nicht.“ Die Seite ist auf den 23. Januar 2026 datiert. Sie hält fest, dass alles bleibt wie bisher und offen ist, ob die Änderung später kommt, laut VLH.
Wenn Quellen von Steuerklassen-Reform 2030 sprechen, beschreiben sie meist den Entwurf von 2024. Er ist nicht Gesetz geworden. Prüfen Sie Aussagen zu Fristen oder Umstellungen immer am Gesetzestext oder beim Finanzamt. Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung.
Was ist das Faktorverfahren?
Das Faktorverfahren ist eine Variante der Steuerklasse IV, die die Lohnsteuer beider Ehegatten besser an die spätere Einkommensteuer anpasst. Beide Ehegatten müssen den Antrag gemeinsam stellen. Der Faktor ist ein Quotient aus Y und X. Y ist die voraussichtliche Einkommensteuer beider Ehegatten nach dem Splittingverfahren. X ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer in Steuerklasse IV. Ein Faktor wird nur gebildet, wenn er kleiner als 1 ist. Das regelt § 39f EStG im Gesetzestext.
Ein fiktives Rechenbeispiel zeigt den Ablauf: Zahlen beide Ehegatten zusammen in Klasse IV 10.000 Euro Lohnsteuer im Jahr und beträgt die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 9.400 Euro, ist der Faktor 0,940. Der Arbeitgeber zieht dann bei jedem Partner die Lohnsteuer der Klasse IV multipliziert mit 0,940 ab. Die Zahlen sind erfunden und zeigen nur die Rechenlogik.
Das Verfahren gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der erstmaligen Geltung oder der letzten Änderung folgt. Ändern sich die Jahresarbeitslöhne, können die Ehegatten eine Änderung beantragen.
Welche Kombination lohnt sich?
Die Lohnsteuerhilfe VLH nennt eine Faustregel: Die Kombination 3 und 5 lohnt sich eher bei einer Einkommensverteilung von etwa 60 zu 40 Prozent. Bei größeren Unterschieden drohen Nachzahlungen. Bei Steuerklasse IV mit Faktor fallen meist keine Nachzahlungen an, die monatlichen Abzüge sind aber höher. Eheleute in Klasse 3/5 oder IV mit Faktor sind zur Steuererklärung verpflichtet, wie die VLH schreibt.
- Klasse 3 und 5: höheres Netto beim Partner in Klasse 3, höhere Abzüge in Klasse 5. Die Steuererklärung ist Pflicht.
- Klasse 4 und 4: gleichmäßige Abzüge, meist keine Nachzahlung.
- Klasse 4 mit Faktor: Abzüge nach der voraussichtlichen gemeinsamen Steuer, Steuererklärung Pflicht.
Die Gesamtsteuer des Paares ändert sich durch die Klassenwahl nicht. Sie verschiebt nur die monatliche Last zwischen den Partnern. Das betrifft das Netto im Monat, aber auch Lohnersatzleistungen, die sich am Nettoeinkommen orientieren.
Der häufigste Fehler ist die Wahl der Klasse nach dem Netto im Monat, nicht nach der Jahressteuer. Wer in Klasse 5 ohne Not bleibt, zahlt monatlich mehr und bekommt womöglich erst durch die Steuererklärung Geld zurück. Prüfen Sie jedes Jahr nach Gehaltsänderungen, ob die Kombination noch passt.
Wie viele Paare sind betroffen?
Nach Zahlen aus dem Jahr 2018, die der Tagesspiegel nennt, wählten 10,2 Millionen Steuerpflichtige die Steuerklasse III und 3,8 Millionen die Steuerklasse V. Das sind rund 14 Millionen Steuerpflichtige. Neuere Zahlen sind in den geprüften Quellen nicht belegt. Die Größenordnung zeigt, warum jede Änderung politisch umstritten ist.
Gibt es 2026 neue Pläne?
In den geprüften Quellen findet sich kein aktueller Gesetzentwurf zur Abschaffung. Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Die Eckpunkte auf der Bundesregierung-Seite nennen Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine flachere Tarifkurve, aber keine Änderung der Steuerklassen. Das ist eine Aussage über die geprüften Eckpunkte, keine Garantie für die Zukunft.
Einschätzung der RedaktionDas Thema Steuerklassen-Abschaffung ist ein Evergreen mit wenig Substanz: Immer wieder entsteht der Eindruck, die Kombination 3 und 5 laufe aus. Rechtlich bleibt sie bestehen. Wer jetzt wechselt, weil er eine Abschaffung erwartet, handelt auf falscher Grundlage. Sinnvoller ist die Prüfung, ob Klasse 3/5, 4/4 oder 4 mit Faktor zum eigenen Einkommensverhältnis passt.
Was sollten Sie jetzt tun?
- Aktuelle Steuerklasse auf der Gehaltsabrechnung prüfen.
- Einkommensverhältnis der Partner berechnen: Liegt es bei etwa 60 zu 40, ist 3/5 oft günstig.
- Bei großem Einkommensunterschied Klasse 4 mit Faktor prüfen.
- Steuererklärung für 2026 rechtzeitig einplanen.
- Änderungen nur auf Basis von Gesetzestexten oder Finanzamt-Auskünften vornehmen.
Termine für die Steuererklärung stehen unter Steuererklärung Frist 2026, weitere Änderungen für Beschäftigte unter Was ändert sich für Arbeitnehmer.
- Steuerklassen 3 und 5 sind nicht abgeschafft; § 38b EStG kennt sie weiterhin.
- Der Plan, sie ab 2030 durch das Faktorverfahren zu ersetzen, stand nur im Entwurf von 2024.
- Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) ist heute bereits für Ehepaare in Klasse IV beantragbar.
- Die Klassenwahl ändert die monatliche Lohnsteuer, nicht die Jahressteuer des Paares.
- Bei 3/5 und IV mit Faktor besteht Pflicht zur Steuererklärung.
