Die neue Grundsicherung ersetzt das Bürgergeld. Der Bundestag hat das Gesetz am 5. März 2026 verabschiedet, der Bundesrat billigte es am 27. März 2026. Es ist seit dem 1. Juli 2026 in Kraft, laut Bundesregierung schrittweise. Die Leistung heißt Grundsicherungsgeld. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro. Neu sind schärfere Mitwirkungspflichten, höhere Kürzungen und der Wegfall der Karenzzeit beim Vermögen.
Was ist die neue Grundsicherung?
Die neue Grundsicherung ist die Reform des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieses Gesetzbuch regelt die Leistungen für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das bisherige Bürgergeld heißt künftig Grundsicherungsgeld, wie die Bundesregierung schreibt.
Der Gesetzgeber legt den Schwerpunkt auf die schnelle Vermittlung in Arbeit. Erst wenn eine sofortige Vermittlung nicht möglich ist, kommen Qualifizierung und Weiterbildung in Frage, besonders für Personen unter 30.
Wann ist die Reform in Kraft getreten?
Das Gesetz durchlief vier Stationen, die sich nach den Daten der Bundesregierung einordnen lassen:
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 17. Dezember 2025 | Kabinett beschließt den Gesetzentwurf |
| 5. März 2026 | Bundestag verabschiedet das Gesetz |
| 27. März 2026 | Bundesrat billigt es abschließend |
| 1. Juli 2026 | Inkrafttreten, laut Bundesregierung schrittweise |
Die Angaben stammen von der Bundesregierung. Detaillierte Übergangsregeln über das Inkrafttreten hinaus nennt die Seite nicht. Wer bereits Leistungen bezieht, sollte deshalb Bescheide und Schreiben des Jobcenters genau lesen.
Welche Mitwirkungspflichten gelten jetzt?
Das Jobcenter schließt mit Ihnen einen Kooperationsplan. Er enthält individuelle Beratungs-, Unterstützungs- und Vermittlungsangebote. Kommen Sie den Vereinbarungen nicht nach, macht das Jobcenter die Mitwirkung per Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich.
Drei Punkte verschärfen die Erwartung an Arbeitsfähige:
- Arbeitsfähige müssen ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen. Alleinstehende müssen Vollzeit arbeiten, wenn das zumutbar ist.
- Eltern können ab Vollendung des 14. Lebensmonats ihres Kindes zur Erwerbsarbeit oder Eingliederung herangezogen werden. Bisher galt das ab dem dritten Lebensjahr.
- Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen gezielter unterstützt werden.
Was bedeutet der Vermittlungsvorrang im Alltag?
Vermittlungsvorrang heißt: Das Jobcenter prüft zuerst, ob Sie sofort in Arbeit vermittelt werden können. Erst danach rücken Weiterbildung oder Umschulung in den Blick. Für Sie bedeutet das, dass Gespräche früher auf konkrete Stellenangebote zielen. Die Bundesregierung nennt zusätzlich eine umfassendere Beratung für Jugendliche in komplexen Lebenslagen, die Schließung von Förderlücken und die Stärkung der Jugendberufsagenturen. Einzelheiten zu diesen Angeboten nennt die Seite nicht. Fragen Sie dazu direkt bei Ihrem Jobcenter nach.
Wie hoch sind die Kürzungen bei Pflichtverletzungen?
Die Leistungsminderungen sind nach Anlass gestaffelt. Die Tabelle gibt die Werte laut Bundesregierung wieder.
| Anlass | Folge |
|---|---|
| Pflichtverletzung, etwa Abbruch einer Fördermaßnahme oder keine Bewerbungen | Regelbedarf minus 30 % für jeweils drei Monate |
| Erster versäumter Termin beim Jobcenter | keine Folgen |
| Ab dem zweiten Meldeversäumnis | Regelbedarf minus 30 % für einen Monat |
| Dreimal in Folge nicht erschienen | gestuftes Verfahren; der Anspruch kann wegen Nichterreichbarkeit vollständig entfallen, einschließlich Unterkunftskosten |
| Arbeitsverweigerung | Entzug des Regelbedarfs für mindestens einen, insgesamt höchstens zwei Monate |
Eine Kürzung ist ein Verwaltungsakt. Gegen ihn können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Sozialberatungsstellen und Sozialverbände helfen bei der Prüfung. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Was ändert sich bei Vermögen und Wohnkosten?
Die bisherige einjährige Karenzzeit beim Vermögen ist abgeschafft. Das heißt: Das Jobcenter prüft Ihr Vermögen bereits ab Beginn des Leistungsbezugs. Die Höhe des Schonvermögens koppelt das Gesetz an das Lebensalter. Konkrete Beträge nennt die Bundesregierung-Seite nicht. Sie finden sie im Gesetzestext im Bundesgesetzblatt.
Bei den Kosten der Unterkunft gilt eine Obergrenze: das 1,5-Fache der allgemeinen Angemessenheitsgrenze. Das gilt laut Bundesregierung auch schon in der einjährigen Karenzzeit. Ob die Karenzzeit bei den Wohnkosten noch eine eigene Rolle spielt, lässt die Seite offen.
Der häufigste Fehler nach Reformen dieser Art ist, Bescheide nicht mehr zu öffnen. Das Jobcenter setzt Fristen für Mitwirkung und Termine. Ein verpasster Termin ist beim ersten Mal folgenlos, beim zweiten kostet er 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat. Notieren Sie Termine deshalb sofort, und melden Sie Verhinderungen schriftlich vorab.
Wie hoch ist der Regelsatz 2026 und 2027?
Der Regelbedarf für Alleinstehende (Stufe 1) beträgt 2026 laut der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 563 Euro im Monat. Die Bundesregierung verweist in ihrem Beitrag zur Grundsicherung auf unveränderte Regelsätze. Der Betrag für 2027 steht noch nicht fest.
Der Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 (Drucksache 21/7860, datiert 7. September 2026) ändert die Fortschreibung. Die zweistufige Berechnung entfällt. Es gilt wieder ein Mischindex, der die Preisentwicklung mit 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung mit 30 Prozent gewichtet. Euro-Beträge für 2027 nennt der Entwurf nicht. Der Entwurf ist Stand 21. Oktober 2026 noch nicht beschlossen. Die aktuellen Werte pflegt die Seite Regelsatz, die Jahresübersicht steht unter Bürgergeld und Grundsicherung 2027.
| Regelbedarfsstufe | Personenkreis | 2026 pro Monat |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehende | 563 € |
| Stufe 2 | Partner in Bedarfsgemeinschaft | 506 € |
| Stufe 3 | Erwachsene in bestimmten Wohnformen | 451 € |
| Stufe 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € |
| Stufe 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € |
| Stufe 6 | Kinder bis 5 Jahre | 357 € |
Alle sechs Beträge stehen in § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026. Eine Bedarfsgemeinschaft sind Personen, die zusammenleben und füreinander einstehen, etwa Paare und ihre minderjährigen Kinder. Die Zahlen 2026 gelten unverändert für das Grundsicherungsgeld, weil die Reform den Regelsatz nicht angehoben hat.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Wirkung der Kürzung: Bei 563 Euro Regelbedarf bedeuten 30 Prozent Kürzung 168,90 Euro weniger pro Monat. Bei einer Pflichtverletzung über drei Monate summiert sich die Kürzung auf 506,70 Euro. Wohnkosten sind davon getrennt zu betrachten, die Prozentwerte beziehen sich auf den Regelbedarf.
Wen betrifft die Reform nicht?
Die Reform betrifft Leistungen nach dem SGB II, also erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihre Bedarfsgemeinschaften. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht im SGB XII und hat eigene Regeln. Auch Wohngeld und Kinderzuschlag sind eigene Leistungen. Das Lexikon erklärt die Unterschiede unter Bürgergeld und Grundsicherung.
Einschätzung der RedaktionDie Reform verschiebt das Gewicht von Fördern zu Fordern, ohne den Regelsatz zu ändern. Spürbar wird sie über Termine, Kooperationsplan und Kürzungen. Wer Leistungen bezieht, sollte weniger auf Schlagzeilen und mehr auf das eigene Anhörungsschreiben achten. Entscheidend ist, was im Bescheid steht, nicht, was die Politik ankündigt.
Was sollten Sie jetzt tun?
- Lesen Sie den aktuellen Bescheid und prüfen Sie, ob ein Kooperationsplan vorliegt.
- Tragen Sie alle Termine des Jobcenters in einen Kalender ein.
- Dokumentieren Sie Bewerbungen und Maßnahmen schriftlich.
- Legen Sie bei Kürzungen fristgerecht Widerspruch ein und holen Sie Beratung.
- Beobachten Sie den Regelsatz 2027 auf der Seite Regelsatz.
- Bürgergeld heißt künftig Grundsicherungsgeld; das Gesetz gilt seit 1. Juli 2026, laut Bundesregierung schrittweise.
- Pflichtverletzung: 30 % Kürzung für drei Monate; ab dem zweiten Meldeversäumnis 30 % für einen Monat.
- Die einjährige Karenzzeit beim Vermögen ist abgeschafft; das Schonvermögen hängt vom Lebensalter ab.
- Wohnkosten sind auf das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze gedeckelt.
- Regelsatz 2026: 563 €; der Wert für 2027 ist nicht beschlossen.
