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Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung ist die gesetzliche Untergrenze für die monatliche Vergütung von Auszubildenden in einer betrieblichen Berufsausbildung.
Foto: Andrea Piacquadio / PexelsWas bedeutet Mindestausbildungsvergütung?
Seit 2020 steht in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), dass Auszubildende eine angemessene Vergütung erhalten. Als Untergrenze legt das Gesetz die Mindestausbildungsvergütung fest. Sie gilt für betriebliche Ausbildungen im dualen System, die nach dem BBiG geregelt sind.
Die Vergütung steigt mit jedem Ausbildungsjahr und gilt jeweils für Ausbildungsverhältnisse, die in einem bestimmten Jahr beginnen.
Wie funktioniert Mindestausbildungsvergütung?
Für das erste Lehrjahr nennt das Gesetz einen festen Betrag. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr steigt er um einen gesetzlich bestimmten Anteil. Die Höhe für das erste Jahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung der Ausbildungsvergütungen angepasst. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) liefert die Daten, das Bundesbildungsministerium gibt den Wert bekannt.
Gelten Tarifverträge, haben sie Vorrang. Ist ein Betrieb tarifgebunden, kann die Vergütung höher oder niedriger als die gesetzliche Untergrenze liegen. Eine Abweichung nach unten ist aber nur zulässig, wenn der Tarifvertrag das so vorsieht und der Betrieb daran gebunden ist.
Die Beträge je Ausbildungsjahr finden Sie auf der Werte-Seite zur Mindestausbildungsvergütung.
Viele Branchen zahlen deutlich mehr als das gesetzliche Minimum. Das gilt vor allem für tarifgebundene Betriebe in Industrie, Handwerk und öffentlichem Dienst. Die Untergrenze greift besonders dort, wo es keine Tarifverträge gibt, und sorgt für eine verlässliche Basis.
Beispiel
Ein Azubi beginnt im Herbst eine Ausbildung im Einzelhandel. Der Betrieb ist nicht tarifgebunden, der Vertrag nennt eine Vergütung. Diese muss mindestens der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung des Beginnjahres entsprechen. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt sie automatisch.
Für Ausbildungen in Teilzeit gelten dieselben Regeln, die Vergütung darf aber im Verhältnis zur verkürzten Arbeitszeit gekürzt werden. Für Praktika im Rahmen einer Ausbildung greifen eigene Vorgaben.
Was Sie beachten sollten
- Maßgeblich ist das Jahr des Ausbildungsbeginns, nicht das aktuelle Kalenderjahr.
- Sachbezüge wie Verpflegung dürfen nur in begrenztem Umfang auf die Vergütung angerechnet werden.
- Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung sind getrennte Regelungen. Für Azubis gilt Letztere.
- Bei Verstößen können Sie sich an die zuständige Kammer wenden, etwa die IHK oder Handwerkskammer.
Häufige Fragen
Gilt der Mindestlohn für Azubis?
Nein. Für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung.
Wer prüft die Einhaltung?
Die zuständigen Kammern, zum Beispiel IHK und Handwerkskammer.
Wo stehen die Beträge?
Auf der Werte-Seite zur Mindestausbildungsvergütung, je Ausbildungsjahr.